Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
14.09.1996 bis 28.05.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 414.09.199628.05.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 168/1999
§ 412.08.199513.09.1996 BGBl. Nr. 541/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Planstellenbesetzungs-Verordnung 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

14.09.1996

Außerkrafttretensdatum

28.05.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 168/1999

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

2. Abschnitt

ERNENNUNG IM DIENSTVERHÄLTNIS

Allgemeiner Verwaltungsdienst

Paragraph 4, (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes als erteilt für eine

  1. Ziffer eins
    Überstellung in die Verwendungsgruppe A 1 in der Grundlaufbahn und den Funktionsgruppen 1 bis 4,
  2. Ziffer 2
    Überstellung in die Verwendungsgruppe A 2 in der Grundlaufbahn und den Funktionsgruppen 1 bis 7,
  3. Ziffer 3
    Überstellung in die Verwendungsgruppen A 3 bis A 7 nach Maßgabe des Paragraph eins, Ziffer eins Punkt 3,
  1. Absatz 2,Die Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle einer anderen Funktionsgruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe gilt für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes als erteilt
    1. Ziffer eins
      in der Verwendungsgruppe A 1 für Planstellen der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 bis 4,
    2. Ziffer 2
      in der Verwendungsgruppe A 2 für Planstellen der Grundlaufbahn oder der Funktionsgruppen 1 bis 7,
    3. Ziffer 3
      in den Verwendungsgruppen A 3 bis A 5.
  2. Absatz 3,Die Zustimmung nach Absatz eins, gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.

  1. Absatz 3 a,Die Zustimmung nach Absatz 2, gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 59. Lebensjahr überschritten hat.
  2. Absatz 4,Die Zustimmung nach Absatz eins und Absatz 2, gilt nicht als erteilt, wenn
    1. Ziffer eins
      das Dienstverhältnis noch provisorisch ist oder
    2. Ziffer 2
      der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder
    3. Ziffer 3
      dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses nachgesehen wurde.
  3. Absatz 5,Auf die Zustimmung nach Absatz eins, Ziffer eins, ist Paragraph 2, anzuwenden.

Schlagworte

Ernennungserfordernis

Gesetzesnummer

10008950

Dokumentnummer

NOR12112167

Alte Dokumentnummer

N6199657948J