Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Planstellenbesetzungs-Verordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 541/1995Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Exekutivdienst
§ 5. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Beamte des Exekutivdienstes als erteilt für eineParagraph 5, (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Beamte des Exekutivdienstes als erteilt für eine
Überstellung in die Verwendungsgruppe E 1 in der Grundlaufbahn und den Funktionsgruppen 1 bis 7,
Überstellung in die Verwendungsgruppen E 2a und E 2b.
(2)Absatz 2,Die Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle einer anderen Funktionsgruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe gilt für Beamte des Exekutivdienstes als erteilt
in der Verwendungsgruppe E 1 für Planstellen der Grundlaufbahn oder der Funktionsgruppen 1 bis 7,
in der Verwendungsgruppe E 2a.
(3)Absatz 3,Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.Die Zustimmung nach Absatz eins, gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.
(4)Absatz 4,Die Zustimmung nach Abs. 1 und Abs. 2 gilt nicht als erteilt, wennDie Zustimmung nach Absatz eins und Absatz 2, gilt nicht als erteilt, wenn
das Dienstverhältnis noch provisorisch ist,
der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach § 81 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oderder Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder
die Besetzung der anderen Planstelle im Jahr des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand wirksam werden soll.
Dokumentnummer
NOR12110007
Alte Dokumentnummer
N6199530163L