Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
14.09.1996 bis 28.05.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 514.09.199628.05.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 168/1999
§ 512.08.199513.09.1996 BGBl. Nr. 541/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Planstellenbesetzungs-Verordnung 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

14.09.1996

Außerkrafttretensdatum

28.05.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 168/1999

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Exekutivdienst

Paragraph 5, (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Beamte des Exekutivdienstes als erteilt für eine

  1. Ziffer eins
    Überstellung in die Verwendungsgruppe E 1 in der Grundlaufbahn und den Funktionsgruppen 1 bis 7,
  2. Ziffer 2
    Überstellung in die Verwendungsgruppen E 2a und E 2b.
  1. Absatz 2,Die Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle einer anderen Funktionsgruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe gilt für Beamte des Exekutivdienstes als erteilt
    1. Ziffer eins
      in der Verwendungsgruppe E 1 für Planstellen der Grundlaufbahn oder der Funktionsgruppen 1 bis 7,
    2. Ziffer 2
      in der Verwendungsgruppe E 2a.
  2. Absatz 3,Die Zustimmung nach Absatz eins, gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.

  1. Absatz 3 a,Die Zustimmung nach Absatz 2, gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 59. Lebensjahr überschritten hat.
  2. Absatz 4,Die Zustimmung nach Absatz eins und Absatz 2, gilt nicht als erteilt, wenn
    1. Ziffer eins
      das Dienstverhältnis noch provisorisch ist, wenn es sich nicht um eine Überstellung in die Verwendungsgruppe E 2b handelt, oder
    2. Ziffer 2
      der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder
    3. Ziffer 3
      dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses nachgesehen wurde.

Schlagworte

Ernennungserfordernis

Gesetzesnummer

10008950

Dokumentnummer

NOR12112168

Alte Dokumentnummer

N6199657949J