Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Planstellenbesetzungs-Verordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 541/1995Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung
§ 10. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung als erteilt für eineParagraph 10, (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung als erteilt für eine
Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 1 der Dienstzulagengruppen 3 und 3b, wenn der Beamte die Ernennungserfordernisse nach Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979 erfüllt,Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 1 der Dienstzulagengruppen 3 und 3b, wenn der Beamte die Ernennungserfordernisse nach Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, BDG 1979 erfüllt,
Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2 der Dienstzulagengruppe 1, wenn der Beamte die Ernennungserfordernisse nach Anlage 1 Z 31.1 BDG 1979 erfüllt oder nach § 229 Abs. 4 BDG 1979 ernannt wird,Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2 der Dienstzulagengruppe 1, wenn der Beamte die Ernennungserfordernisse nach Anlage 1 Ziffer 31 Punkt eins, BDG 1979 erfüllt oder nach Paragraph 229, Absatz 4, BDG 1979 ernannt wird,
Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2, wenn die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstzulagengruppen 1b, 2, 2b, 3 oder 3b erfolgt,
Überstellung in die Verwendungsgruppen PT 3, PT 4 und PT 5 (alle Dienstzulagengruppen),
Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 6 nach Maßgabe des § 1 Z 8.5,Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 6 nach Maßgabe des Paragraph eins, Ziffer 8 Punkt 5,,
Überstellung in die Verwendungsgruppen PT 7 und PT 8 (alle Dienstzulagengruppen) nach Maßgabe des § 1 Z 8.5,Überstellung in die Verwendungsgruppen PT 7 und PT 8 (alle Dienstzulagengruppen) nach Maßgabe des Paragraph eins, Ziffer 8 Punkt 5,,
Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 9 nach Maßgabe des § 1 Z 8.5.Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 9 nach Maßgabe des Paragraph eins, Ziffer 8 Punkt 5,
(2)Absatz 2,Die Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle einer anderen Dienstzulagengruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe gilt für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung als erteilt
in der Verwendungsgruppe PT 2 für Planstellen der Dienstzulagengruppen 1b, 2, 2b oder 3,
in den Verwendungsgruppen PT 3 bis 5 sowie PT 7 und PT 8.
(3)Absatz 3,Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.Die Zustimmung nach Absatz eins, gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.
(4)Absatz 4,Die Zustimmung nach Abs. 1 und 2 gilt nicht als erteilt, wennDie Zustimmung nach Absatz eins und 2 gilt nicht als erteilt, wenn
das Dienstverhältnis noch provisorisch ist,
der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach § 81 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oderder Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder
die Besetzung der anderen Planstelle im Jahr des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand wirksam werden soll.
(5)Absatz 5,Auf die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 ist § 2 anzuwenden.Auf die Zustimmung nach Absatz eins, Ziffer eins, ist Paragraph 2, anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12110012
Alte Dokumentnummer
N6199530168L