Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
14.09.1996 bis 28.05.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1014.09.199628.05.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 168/1999
§ 1012.08.199513.09.1996 BGBl. Nr. 541/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Planstellenbesetzungs-Verordnung 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

14.09.1996

Außerkrafttretensdatum

28.05.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 168/1999

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung

Paragraph 10, (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung als erteilt für eine

  1. Ziffer eins
    Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 1 der Dienstzulagengruppen 3 und 3b, wenn der Beamte die Ernennungserfordernisse nach Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, BDG 1979 erfüllt,
  2. Ziffer 2
    Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2 der Dienstzulagengruppe 1, wenn der Beamte die Ernennungserfordernisse nach Anlage 1 Ziffer 31 Punkt eins, BDG 1979 erfüllt oder nach Paragraph 229, Absatz 4, BDG 1979 ernannt wird,
  3. Ziffer 3
    Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2, wenn die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstzulagengruppen 1b, 2, 2b, 3 oder 3b erfolgt,
  4. Ziffer 4
    Überstellung in die Verwendungsgruppen PT 3, PT 4 und PT 5 (alle Dienstzulagengruppen),
  5. Ziffer 5
    Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 6 nach Maßgabe des Paragraph eins, Ziffer 8 Punkt 5,,
  6. Ziffer 6
    Überstellung in die Verwendungsgruppen PT 7 und PT 8 (alle Dienstzulagengruppen) nach Maßgabe des Paragraph eins, Ziffer 8 Punkt 5,,
  7. Ziffer 7
    Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 9 nach Maßgabe des Paragraph eins, Ziffer 8 Punkt 5,
  1. Absatz 2,Die Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle einer anderen Dienstzulagengruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe gilt für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung als erteilt
    1. Ziffer eins
      in der Verwendungsgruppe PT 2 für Planstellen der Dienstzulagengruppen 1b, 2, 2b oder 3,
    2. Ziffer 2
      in den Verwendungsgruppen PT 3 bis 5 sowie PT 7 und PT 8.
  2. Absatz 3,Die Zustimmung nach Absatz eins, gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.

  1. Absatz 3 a,Die Zustimmung nach Absatz 2, gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 59. Lebensjahr überschritten hat.
  2. Absatz 4,Die Zustimmung nach Absatz eins und Absatz 2, gilt nicht als erteilt, wenn
    1. Ziffer eins
      das Dienstverhältnis noch provisorisch ist oder
    2. Ziffer 2
      der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder
    3. Ziffer 3
      dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses nachgesehen wurde.
  3. Absatz 5,Auf die Zustimmung nach Absatz eins, Ziffer eins, ist Paragraph 2, anzuwenden.

Schlagworte

Ernennungserfordernis

Gesetzesnummer

10008950

Dokumentnummer

NOR12112170

Alte Dokumentnummer

N6199657951J