Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Planstellenbesetzungs-Verordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 541/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 168/1999Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung
§ 10. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung als erteilt für eineParagraph 10, (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung als erteilt für eine
Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 1 der Dienstzulagengruppen 3 und 3b, wenn der Beamte die Ernennungserfordernisse nach Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979 erfüllt,Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 1 der Dienstzulagengruppen 3 und 3b, wenn der Beamte die Ernennungserfordernisse nach Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, BDG 1979 erfüllt,
Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2 der Dienstzulagengruppe 1, wenn der Beamte die Ernennungserfordernisse nach Anlage 1 Z 31.1 BDG 1979 erfüllt oder nach § 229 Abs. 4 BDG 1979 ernannt wird,Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2 der Dienstzulagengruppe 1, wenn der Beamte die Ernennungserfordernisse nach Anlage 1 Ziffer 31 Punkt eins, BDG 1979 erfüllt oder nach Paragraph 229, Absatz 4, BDG 1979 ernannt wird,
Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2, wenn die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstzulagengruppen 1b, 2, 2b, 3 oder 3b erfolgt,
Überstellung in die Verwendungsgruppen PT 3, PT 4 und PT 5 (alle Dienstzulagengruppen),
Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 6 nach Maßgabe des § 1 Z 8.5,Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 6 nach Maßgabe des Paragraph eins, Ziffer 8 Punkt 5,,
Überstellung in die Verwendungsgruppen PT 7 und PT 8 (alle Dienstzulagengruppen) nach Maßgabe des § 1 Z 8.5,Überstellung in die Verwendungsgruppen PT 7 und PT 8 (alle Dienstzulagengruppen) nach Maßgabe des Paragraph eins, Ziffer 8 Punkt 5,,
Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 9 nach Maßgabe des § 1 Z 8.5.Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 9 nach Maßgabe des Paragraph eins, Ziffer 8 Punkt 5,
(2)Absatz 2,Die Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle einer anderen Dienstzulagengruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe gilt für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung als erteilt
in der Verwendungsgruppe PT 2 für Planstellen der Dienstzulagengruppen 1b, 2, 2b oder 3,
in den Verwendungsgruppen PT 3 bis 5 sowie PT 7 und PT 8.
(3)Absatz 3,Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.Die Zustimmung nach Absatz eins, gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.
(3a)Absatz 3 a,Die Zustimmung nach Abs. 2 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 59. Lebensjahr überschritten hat.Die Zustimmung nach Absatz 2, gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 59. Lebensjahr überschritten hat.
(4)Absatz 4,Die Zustimmung nach Abs. 1 und Abs. 2 gilt nicht als erteilt, wennDie Zustimmung nach Absatz eins und Absatz 2, gilt nicht als erteilt, wenn
das Dienstverhältnis noch provisorisch ist oder
der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach § 81 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oderder Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder
dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses nachgesehen wurde.
(5)Absatz 5,Auf die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 ist § 2 anzuwenden.Auf die Zustimmung nach Absatz eins, Ziffer eins, ist Paragraph 2, anzuwenden.
Schlagworte
Ernennungserfordernis
Dokumentnummer
NOR12112170
Alte Dokumentnummer
N6199657951J