Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Planstellenbesetzungs-Verordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 541/1995Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Beamte der Allgemeinen Verwaltung
§ 12. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Beamte der Allgemeinen Verwaltung als erteilt für eineParagraph 12, (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Beamte der Allgemeinen Verwaltung als erteilt für eine
1. Überstellung in die
1.1. Verwendungsgruppe A,
1.2. Verwendungsgruppen B oder D,
2. Beförderung, wenn die in der Anlage angegebenen Voraussetzungen vorliegen.
(2)Absatz 2,Die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.Die Zustimmung nach Absatz eins, Ziffer eins, gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.
(3)Absatz 3,Die Zustimmung nach Abs. 1 Z 2 gilt nicht als erteilt, wennDie Zustimmung nach Absatz eins, Ziffer 2, gilt nicht als erteilt, wenn
die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll,
dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses nachgesehen wurde,
das Dienstverhältnis noch provisorisch ist,
der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach § 81 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oderder Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder
die Ernennung im Jahr des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand wirksam werden soll.
(4)Absatz 4,Auf die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1.1 ist § 2 anzuwenden.Auf die Zustimmung nach Absatz eins, Ziffer eins Punkt eins, ist Paragraph 2, anzuwenden.
Schlagworte
Ernennungserfordernis
Dokumentnummer
NOR12110014
Alte Dokumentnummer
N6199530170L