Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
14.09.1996 bis 28.05.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1214.09.199628.05.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 168/1999
§ 1212.08.199513.09.1996 BGBl. Nr. 541/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Planstellenbesetzungs-Verordnung 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

14.09.1996

Außerkrafttretensdatum

28.05.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 168/1999

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Beamte der Allgemeinen Verwaltung

Paragraph 12, (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Beamte der Allgemeinen Verwaltung als erteilt für eine

1. Überstellung in die

1.1. Verwendungsgruppe A,

1.2. Verwendungsgruppen B oder D,

2. Beförderung, wenn die in der Anlage angegebenen Voraussetzungen vorliegen, wobei auf die Arbeitsplatzwertigkeit und die bisher für Beamte der Allgemeinen Verwaltung gehandhabte Ernennungspraxis Bedacht zu nehmen ist.

  1. Absatz 2,Die Zustimmung nach Absatz eins, Ziffer eins, gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.
  2. Absatz 3,Die Zustimmung nach Absatz eins, Ziffer 2, gilt nicht als erteilt, wenn
    1. Ziffer eins
      die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll,
    2. Ziffer 2
      dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses nachgesehen wurde,
    3. Ziffer 3
      das Dienstverhältnis noch provisorisch ist,
    4. Ziffer 4
      der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder
    5. Ziffer 5
      der Beamte das 59. Lebensjahr überschritten hat.
  3. Absatz 4,Auf die Zustimmung nach Absatz eins, Ziffer eins Punkt eins, ist Paragraph 2, anzuwenden.

Schlagworte

Ernennungserfordernis

Gesetzesnummer

10008950

Dokumentnummer

NOR12112171

Alte Dokumentnummer

N6199657952J