Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Planstellenbesetzungs-Verordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 541/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 168/1999Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Beamte der Allgemeinen Verwaltung
§ 12. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Beamte der Allgemeinen Verwaltung als erteilt für eineParagraph 12, (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Beamte der Allgemeinen Verwaltung als erteilt für eine
1. Überstellung in die
1.1. Verwendungsgruppe A,
1.2. Verwendungsgruppen B oder D,
2. Beförderung, wenn die in der Anlage angegebenen Voraussetzungen vorliegen, wobei auf die Arbeitsplatzwertigkeit und die bisher für Beamte der Allgemeinen Verwaltung gehandhabte Ernennungspraxis Bedacht zu nehmen ist.
(2)Absatz 2,Die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.Die Zustimmung nach Absatz eins, Ziffer eins, gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.
(3)Absatz 3,Die Zustimmung nach Abs. 1 Z 2 gilt nicht als erteilt, wennDie Zustimmung nach Absatz eins, Ziffer 2, gilt nicht als erteilt, wenn
die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll,
dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses nachgesehen wurde,
das Dienstverhältnis noch provisorisch ist,
der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach § 81 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oderder Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder
der Beamte das 59. Lebensjahr überschritten hat.
(4)Absatz 4,Auf die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1.1 ist § 2 anzuwenden.Auf die Zustimmung nach Absatz eins, Ziffer eins Punkt eins, ist Paragraph 2, anzuwenden.
Schlagworte
Ernennungserfordernis
Dokumentnummer
NOR12112171
Alte Dokumentnummer
N6199657952J