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§ 13

Fassungen
12.08.1995 bis 13.09.1996 — BGBl. Nr. 541/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1314.09.199628.05.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 168/1999
§ 1312.08.199513.09.1996 BGBl. Nr. 541/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Planstellenbesetzungs-Verordnung 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

12.08.1995BGBl. Nr. 541/1995

Außerkrafttretensdatum

13.09.1996

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Beamte in handwerklicher Verwendung

Paragraph 13, (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Beamte in handwerklicher Verwendung als erteilt für eine

1. Überstellung in die

1.1. Verwendungsgruppe P 2, wenn der Beamte die für diese Verwendungsgruppe in Anlage 1 Ziffer 51 Punkt eins, BDG 1979 vorgesehenen Ernennungserfordernisse erfüllt,

1.2. Verwendungsgruppen P 3 und P 4,

2. Beförderung, wenn die in der Anlage angegebenen Voraussetzungen vorliegen.

  1. Absatz 2,Die Zustimmung nach Absatz eins, gilt nicht als erteilt, wenn
    1. Ziffer eins
      die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll,
    2. Ziffer 2
      dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses nachgesehen wurde,
    3. Ziffer 3
      das Dienstverhältnis noch provisorisch ist,
    4. Ziffer 4
      der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder
    5. Ziffer 5
      die Ernennung im Jahr des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand wirksam werden soll.

Schlagworte

Ernennungserfordernis

Gesetzesnummer

10008950

Dokumentnummer

NOR12110015

Alte Dokumentnummer

N6199530171L