Kurztitel
Planstellenbesetzungs-Verordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 541/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 168/1999Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 1999,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Beamte in handwerklicher Verwendung
§ 13. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Beamte in handwerklicher Verwendung als erteilt für eineParagraph 13, (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Beamte in handwerklicher Verwendung als erteilt für eine
1. Überstellung in die
1.1. Verwendungsgruppe P 2, wenn der Beamte die für diese Verwendungsgruppe in Anlage 1 Z 51.1 BDG 1979 vorgesehenen Ernennungserfordernisse erfüllt, 1.1. Verwendungsgruppe P 2, wenn der Beamte die für diese Verwendungsgruppe in Anlage 1 Ziffer 51 Punkt eins, BDG 1979 vorgesehenen Ernennungserfordernisse erfüllt,
1.2. Verwendungsgruppen P 3 und P 4,
2. Beförderung, wenn die in der Anlage angegebenen Voraussetzungen vorliegen, wobei auf die Arbeitsplatzwertigkeit und die bisher für Beamte in handwerklicher Verwendung gehandhabte Ernennungspraxis Bedacht zu nehmen ist.
(2)Absatz 2,Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wennDie Zustimmung nach Absatz eins, gilt nicht als erteilt, wenn
die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll,
dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses nachgesehen wurde,
das Dienstverhältnis noch provisorisch ist,
der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach § 81 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oderder Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder
der Beamte das 59. Lebensjahr überschritten hat.