Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
12.08.1995 bis 13.09.1996 — BGBl. Nr. 541/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1414.09.199628.05.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 168/1999
§ 1412.08.199513.09.1996 BGBl. Nr. 541/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Planstellenbesetzungs-Verordnung 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

12.08.1995BGBl. Nr. 541/1995

Außerkrafttretensdatum

13.09.1996

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Wachebeamte

Paragraph 14, (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Wachebeamte als erteilt für eine

  1. Ziffer eins
    Überstellung in die Verwendungsgruppen W 1 oder W 2 und für eine Beförderung von der Grundstufe in die Dienststufe 1 der Verwendungsgruppe W 2,
  2. Ziffer 2
    Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe W 1, wenn die in der Anlage für Beamte der Verwendungsgruppe B angegebenen Voraussetzungen vorliegen und zusätzlich die Voraussetzung erfüllt ist, daß für die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklasse römisch fünf in einer Dienstverwendung im Gendarmerie-, Sicherheitswach-, Justizwach-, Zollwach- oder im Kriminaldienst oder als Erzieher an Justizanstalten durch mindestens zwei Jahre der Amtstitel „Hauptmann'' beziehungsweise „Oberpräfekt'' geführt worden ist,
  3. Ziffer 3
    Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe W 2, wenn die in der Anlage für Beamte der Verwendungsgruppe C angegebenen Voraussetzungen vorliegen.
  1. Absatz 2,Die Zustimmung nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 gilt nicht als erteilt, wenn
    1. Ziffer eins
      die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll,
    2. Ziffer 2
      dem Wachebeamten die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses nachgesehen wurde,
    3. Ziffer 3
      das Dienstverhältnis noch provisorisch ist,
    4. Ziffer 4
      der Wachebeamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 265, BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder
    5. Ziffer 5
      die Beförderung im Jahr des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand wirksam werden soll.

Schlagworte

Gendarmeriedienst, Sicherheitswachdienst, Justizwachdienst, Zollwachdienst, Ernennungserfordernis

Gesetzesnummer

10008950

Dokumentnummer

NOR12110016

Alte Dokumentnummer

N6199530172L