Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Planstellenbesetzungs-Verordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 541/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 168/1999Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Wachebeamte
§ 14. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Wachebeamte als erteilt für eineParagraph 14, (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Wachebeamte als erteilt für eine
Überstellung in die Verwendungsgruppen W 1 oder W 2 und für eine Beförderung von der Grundstufe in die Dienststufe 1 der Verwendungsgruppe W 2,
Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe W 1, wenn die in der Anlage für Beamte der Verwendungsgruppe B angegebenen Voraussetzungen vorliegen und zusätzlich die Voraussetzung erfüllt ist, daß für die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklasse V in einer Dienstverwendung im Gendarmerie-, Sicherheitswach-, Justizwach-, Zollwach- oder im Kriminaldienst oder als Erzieher an Justizanstalten durch mindestens zwei Jahre der Amtstitel „Hauptmann'' beziehungsweise „Oberpräfekt'' geführt worden ist,Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe W 1, wenn die in der Anlage für Beamte der Verwendungsgruppe B angegebenen Voraussetzungen vorliegen und zusätzlich die Voraussetzung erfüllt ist, daß für die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklasse römisch fünf in einer Dienstverwendung im Gendarmerie-, Sicherheitswach-, Justizwach-, Zollwach- oder im Kriminaldienst oder als Erzieher an Justizanstalten durch mindestens zwei Jahre der Amtstitel „Hauptmann'' beziehungsweise „Oberpräfekt'' geführt worden ist,
Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe W 2, wenn die in der Anlage für Beamte der Verwendungsgruppe C angegebenen Voraussetzungen vorliegen, wobei auf die Arbeitsplatzwertigkeit und die bisher für Wachebeamte gehandhabte Ernennungspraxis Bedacht zu nehmen ist.
(2)Absatz 2,Die Zustimmung nach Abs. 1 Z 2 und 3 gilt nicht als erteilt, wennDie Zustimmung nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 gilt nicht als erteilt, wenn
die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll,
dem Wachebeamten die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses nachgesehen wurde,
das Dienstverhältnis noch provisorisch ist,
der Wachebeamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach § 81 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 265 BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oderder Wachebeamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 265, BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder
der Beamte das 59. Lebensjahr überschritten hat.
Schlagworte
Gendarmeriedienst, Sicherheitswachdienst, Justizwachdienst,
Zollwachdienst, Ernennungserfordernis
Dokumentnummer
NOR12112173
Alte Dokumentnummer
N6199657954J