Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Planstellenbesetzungs-Verordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 541/1995Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Berufsoffiziere
§ 15. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Berufsoffiziere als erteilt für eineParagraph 15, (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Berufsoffiziere als erteilt für eine
1. Überstellung in die
1.1. Verwendungsgruppe H 1 oder 1.2. Verwendungsgruppe H 2,
Beförderung von Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H 1, wenn die in der Anlage für Beamte der Verwendungsgruppe A angegebenen Voraussetzungen vorliegen,
Beförderung von Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H 2, wenn die in der Anlage für Beamte der Verwendungsgruppe B angegebenen Voraussetzungen vorliegen.
(2)Absatz 2,Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wennDie Zustimmung nach Absatz eins, gilt nicht als erteilt, wenn
die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll,
dem Berufsoffizier die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses nachgesehen wurde,
das Dienstverhältnis noch provisorisch ist,
der Berufsoffizier den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach § 81 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oderder Berufsoffizier den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder
die Beförderung im Jahr des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand wirksam werden soll.
(3)Absatz 3,Auf die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 ist § 2 anzuwenden.Auf die Zustimmung nach Absatz eins, Ziffer eins, ist Paragraph 2, anzuwenden.
Schlagworte
Ernennungserfordernis
Dokumentnummer
NOR12110017
Alte Dokumentnummer
N6199530173L