Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Planstellenbesetzungs-Verordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 541/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 168/1999Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Berufsoffiziere
§ 15. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Berufsoffiziere als erteilt für eineParagraph 15, (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Berufsoffiziere als erteilt für eine
Überstellung in die Verwendungsgruppe H 2,
Beförderung von Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H 1, wenn die in der Anlage für Beamte der Verwendungsgruppe A angegebenen Voraussetzungen vorliegen, wobei auf die Arbeitsplatzwertigkeit und die bisher für Berufsoffiziere gehandhabte Ernennungspraxis Bedacht zu nehmen ist,
Beförderung von Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H 2, wenn die in der Anlage für Beamte der Verwendungsgruppe B angegebenen Voraussetzungen vorliegen, wobei auf die Arbeitsplatzwertigkeit und die bisher für Berufsoffiziere gehandhabte Ernennungspraxis Bedacht zu nehmen ist.
(2)Absatz 2,Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wennDie Zustimmung nach Absatz eins, gilt nicht als erteilt, wenn
die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll,
dem Berufsoffizier die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses nachgesehen wurde,
das Dienstverhältnis noch provisorisch ist,
der Berufsoffizier den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach § 81 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oderder Berufsoffizier den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder
der Beamte das 59. Lebensjahr überschritten hat.
(3)Absatz 3,Auf die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 ist § 2 anzuwenden.Auf die Zustimmung nach Absatz eins, Ziffer eins, ist Paragraph 2, anzuwenden.
Schlagworte
Ernennungserfordernis
Dokumentnummer
NOR12112174
Alte Dokumentnummer
N6199657955J