Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
12.08.1995 bis 13.09.1996 — BGBl. Nr. 541/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1714.09.199628.05.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 168/1999
§ 1712.08.199513.09.1996 BGBl. Nr. 541/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Planstellenbesetzungs-Verordnung 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

12.08.1995BGBl. Nr. 541/1995

Außerkrafttretensdatum

13.09.1996

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

3. Abschnitt

VERTRAGSBEDIENSTETE

Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata römisch eins, römisch zwei und K und

Vertragslehrer

Paragraph 17, (1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata römisch eins, römisch zwei und K und für Vertragslehrer gilt, wenn nicht Absatz 2, anzuwenden ist, als erteilt für

1. die Aufnahme

1.1. in die Entlohnungsgruppen a, b, d und e,

1.2. in die Entlohnungsgruppen p 2, wenn der aufzunehmende Bedienstete die Erfordernisse nach Anlage 1 Ziffer 51 Punkt eins, BDG 1979 erfüllt,

1.3. in die Entlohnungsgruppen p 3 bis p 5,

1.4. in die Entlohnungsgruppen k 1 bis k 6, wobei Paragraph eins, Ziffer 9 Punkt 2, anzuwenden ist, und 1.5. in die Entlohnungsgruppen der Vertragslehrer,

2. die Überstellung in eine der in Ziffer eins, genannten Entlohnungsgruppen, wenn der zu überstellende Bedienstete die Erfordernisse nach Anlage 1 Ziffer 51 Punkt eins, BDG 1979 für die Überstellung in die Entlohnungsgruppe p 2 erfüllt.

  1. Absatz 2,Die Zustimmung nach Absatz eins, gilt nicht als erteilt, wenn der Bedienstete
    1. Ziffer eins
      auf eine Planstelle aufgenommen werden soll, die im Stellenplan nur für den vorübergehenden Bedarf vorgesehen ist,
    2. Ziffer 2
      das 65. Lebensjahr überschritten hat oder
    3. Ziffer 3
      Beamter des Ruhestandes ist.

Gesetzesnummer

10008950

Dokumentnummer

NOR12110019

Alte Dokumentnummer

N6199530175L