Kurztitel
Planstellenbesetzungs-Verordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 541/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 168/1999Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 1999,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
3. Abschnitt
VERTRAGSBEDIENSTETE
Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata I, II und K undVertragsbedienstete der Entlohnungsschemata römisch eins, römisch zwei und K und
Vertragslehrer
§ 17. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata I, II und K und für Vertragslehrer gilt, wenn nicht Abs. 2 anzuwenden ist, als erteilt fürParagraph 17, (1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata römisch eins, römisch zwei und K und für Vertragslehrer gilt, wenn nicht Absatz 2, anzuwenden ist, als erteilt für
1. die Aufnahme
1.1. in die Entlohnungsgruppen a, b, d und e,
1.2. in die Entlohnungsgruppen p 2, wenn der aufzunehmende Bedienstete die Erfordernisse nach Anlage 1 Z 51.1 BDG 1979 erfüllt, 1.2. in die Entlohnungsgruppen p 2, wenn der aufzunehmende Bedienstete die Erfordernisse nach Anlage 1 Ziffer 51 Punkt eins, BDG 1979 erfüllt,
1.3. in die Entlohnungsgruppen p 3 bis p 5,
1.4. in die Entlohnungsgruppen k 1 bis k 6 und 1.5. in die Entlohnungsgruppen der Vertragslehrer,
2. die Überstellung in eine der in Z 1 genannten Entlohnungsgruppen, wobei für die Überstellung in die Entlohnungsgruppe p 2 der zu überstellende Bedienstete die Erfordernisse nach Anlage 1 Z 51.1 BDG 1979 erfüllt haben muß. 2. die Überstellung in eine der in Ziffer eins, genannten Entlohnungsgruppen, wobei für die Überstellung in die Entlohnungsgruppe p 2 der zu überstellende Bedienstete die Erfordernisse nach Anlage 1 Ziffer 51 Punkt eins, BDG 1979 erfüllt haben muß.
(2)Absatz 2,Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn der BediensteteDie Zustimmung nach Absatz eins, gilt nicht als erteilt, wenn der Bedienstete
auf eine Planstelle aufgenommen werden soll, die im Stellenplan nur für den vorübergehenden Bedarf vorgesehen ist,
das 65. Lebensjahr überschritten hat oder
Beamter des Ruhestandes ist.