Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 628/1995Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan der Soldaten an der Theresianischen Militärakademie, die
am Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe H 2 oder
an der Truppenoffiziersausbildung
teilnehmen, beträgt monatlich 18,55 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nach § 118 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956.teilnehmen, beträgt monatlich 18,55 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nach Paragraph 118, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2016
Dokumentnummer
NOR12110030
alte Dokumentnummer
N6199530290L