Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 628/1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 739/1996Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 739 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan der Soldaten
an der Heeresunteroffiziersakademie, die am III. und IV. Abschnitt der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 teilnehmen, beträgt monatlich an der Heeresunteroffiziersakademie, die am römisch drei. und römisch vier. Abschnitt der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 teilnehmen, beträgt monatlich
16,86 vH,
an der Theresianischen Militärakademie, die am Vorbereitungssemester teilnehmen, beträgt monatlich
16,86 vH,
an der Theresianischen Militärakademie, die
am Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe H2 oder
an der Truppenoffiziersausbildung teilnehmen, beträgt monatlich
18,55 vH,
an der Landesverteidigungsakademie, die am Generalstabskurs teilnehmen, beträgt monatlich
24,92 vH,
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Pauschalvergütung gemäß § 2 ist einzustellen.des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nach Paragraph 118, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956. Die Pauschalvergütung gemäß Paragraph 2, ist einzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2016
Dokumentnummer
NOR12112360
alte Dokumentnummer
N6199659634J