Rechtstracker.at

§ 21 BDG 1979

Fassungen
01.01.1995 bis 31.07.2001 — BGBl. Nr. 43/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute29.05.2002 § → § BGBl. I Nr. 87/2002
§ 2101.08.200128.05.2002 § → § BGBl. I Nr. 87/2001
§ 2101.01.199531.07.2001 § → § BGBl. Nr. 43/1995
§ 2101.01.198031.12.1994 BGBl. Nr. 333/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 43/1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.2001danach: BGBl. I Nr. 87/2001

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Austritt

Paragraph 21, (1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

  1. Absatz 2,Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.
  2. Absatz 3,Der Beamte kann die Erklärung nach Absatz eins bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12110121

alte Dokumentnummer

N6199543719J