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§ 21 BDG 1979

Fassungen
01.08.2001 bis 28.05.2002 — BGBl. I Nr. 87/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute29.05.2002 § → § BGBl. I Nr. 87/2002
§ 2101.08.200128.05.2002 § → § BGBl. I Nr. 87/2001
§ 2101.01.199531.07.2001 § → § BGBl. Nr. 43/1995
§ 2101.01.198031.12.1994 BGBl. Nr. 333/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.08.2001BGBl. I Nr. 87/2001

Außerkrafttretensdatum

28.05.2002danach: BGBl. I Nr. 87/2002

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Austritt

Paragraph 21, (1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

  1. Absatz 2,Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.
  2. Absatz 3,Der Beamte kann die Erklärung nach Absatz eins bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.
  3. Absatz 4,Abweichend von Absatz 2, wird die Austrittserklärung
    1. Ziffer eins
      einer Militärperson,
    2. Ziffer 2
      eines Berufsoffiziers oder
    3. Ziffer 3
      eines Beamten, der gemäß Paragraph 69, Absatz 5 a, des Wehrgesetzes 1990 (WG), Bundesgesetzblatt Nr. 305, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird,
    die zu einem Zeitpunkt abgegeben wird, in dem Anspruch auf eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1992,, besteht, erst mit Ablauf jenes Monats wirksam, der der Beendigung der Verwendung im jeweiligen Einsatz folgt.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40019685