Rechtstracker.at

§ 138 GehG

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 43/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 138

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 43/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997danach: BGBl. I Nr. 123/1998

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

UNTERABSCHNITT E

Wachebeamte

Gehalt

Paragraph 138, (1) Für die Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 3 ist die Dienstklasse römisch drei vorgesehen. Das Gehalt dieser Wachebeamten beträgt

---------------------------------------------------------------------

          in der Gehaltsstufe               Schilling

---------------------------------------------------------------------

                   1                        12 737

                   2                        12 912

                   3                        13 086

                   4                        13 261

                   5                        13 434

                   6                        13 860

                   7                        14 142

                   8                        14 426

                   9                        14 705

                  10                        14 987

  1. Absatz 2,Im übrigen gilt für das Gehalt der Wachebeamten der Unterabschnitt D mit der Abweichung, daß
    1. Ziffer eins
      die Verwendungsgruppe W 2 der Verwendungsgruppe C und die Verwendungsgruppe W 1 der Verwendungsgruppe B entspricht und
    2. Ziffer 2
      für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Dienstklassen römisch drei bis römisch acht in Betracht kommen.
  2. Absatz 3,Der Wachebeamte ist bei seiner Anstellung in die Dienstklasse römisch drei einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Wachebeamte bei der Anstellung durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar in eine höhere, für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden.
  3. Absatz 4,Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Wachebeamten bei der Anstellung durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden.
  4. Absatz 5,Bei Anwendung der Absatz 3 und 4 ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zunehmen.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12110217

Alte Dokumentnummer

N6199543816J