Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 138Paragraph 138
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
UNTERABSCHNITT E
Wachebeamte
Gehalt
§ 138. (1) Für die Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 3 ist die Dienstklasse III vorgesehen. Das Gehalt dieser Wachebeamten beträgtParagraph 138, (1) Für die Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 3 ist die Dienstklasse römisch drei vorgesehen. Das Gehalt dieser Wachebeamten beträgt
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in der Gehaltsstufe Schilling
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1 12 737
2 12 912
3 13 086
4 13 261
5 13 434
6 13 860
7 14 142
8 14 426
9 14 705
10 14 987
(2)Absatz 2,Im übrigen gilt für das Gehalt der Wachebeamten der Unterabschnitt D mit der Abweichung, daß
die Verwendungsgruppe W 2 der Verwendungsgruppe C und die Verwendungsgruppe W 1 der Verwendungsgruppe B entspricht und
für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Dienstklassen III bis VIII in Betracht kommen.für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Dienstklassen römisch drei bis römisch acht in Betracht kommen.
(3)Absatz 3,Der Wachebeamte ist bei seiner Anstellung in die Dienstklasse III einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Wachebeamte bei der Anstellung durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar in eine höhere, für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden.Der Wachebeamte ist bei seiner Anstellung in die Dienstklasse römisch drei einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Wachebeamte bei der Anstellung durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar in eine höhere, für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden.
(4)Absatz 4,Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Wachebeamten bei der Anstellung durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden.
(5)Absatz 5,Bei Anwendung der Abs. 3 und 4 ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zunehmen.Bei Anwendung der Absatz 3 und 4 ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zunehmen.
Dokumentnummer
NOR12110217
Alte Dokumentnummer
N6199543816J