Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 138Paragraph 138
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
UNTERABSCHNITT F
Wachebeamte
Gehalt
§ 138.Paragraph 138,
Für das Gehalt der Wachebeamten gilt der Unterabschnitt E mit der Abweichung, dass
die Verwendungsgruppe W 2 der Verwendungsgruppe C und die Verwendungsgruppe W 1 der Verwendungsgruppe B entspricht und
für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Dienstklassen III bis VIII in Betracht kommen undfür Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Dienstklassen römisch drei bis römisch acht in Betracht kommen und
das Gehalt der Beamtin oder des Beamten der Vorrückungsklasse in der Verwendungsgruppe W 2
in der Gehaltsstufe 20 statt dem in der Tabelle angeführten Betrag 2 800,0 € sowie
in der Gehaltsstufe 21 statt dem in der Tabelle angeführten Betrag 2 868,1 € beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022
Dokumentnummer
NOR40230300