Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 153Paragraph 153
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
§ 153. (1) Berufsoffizieren gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sieParagraph 153, (1) Berufsoffizieren gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie
zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt Personalverordnung 1968 berechtigt sind und
diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
(2) Diese Vergütung beträgt für Berufsoffiziere
1. der Verwendungsgruppe H 2 .......................... 2 427 S,
2. der Verwendungsgruppe H 1 .......................... 1 793 S.
(3)Absatz 3,§ 40b Abs. 3 bis 5 ist auf die im Abs. 1 angeführten Berufsoffiziere anzuwenden.Paragraph 40 b, Absatz 3 bis 5 ist auf die im Absatz eins, angeführten Berufsoffiziere anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12110229
Alte Dokumentnummer
N6199543828J