Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 153Paragraph 153
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
§ 153.Paragraph 153,
(1)Absatz eins,Berufsoffizieren gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie
zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012, berechtigt sind undzur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,, berechtigt sind und diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
(2)Absatz 2,Diese Vergütung beträgt für Berufsoffiziere
der Verwendungsgruppe H 2
324,4 €,
der Verwendungsgruppe H 1
240,5 €.
(3)Absatz 3,§ 40b Abs. 3 bis 5 ist auf die im Abs. 1 angeführten Berufsoffiziere anzuwenden.Paragraph 40 b, Absatz 3 bis 5 ist auf die im Absatz eins, angeführten Berufsoffiziere anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024
Dokumentnummer
NOR40257829