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§ 56

Fassungen
25.03.1995 bis 12.08.2005 — BGBl. Nr. 210/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5613.08.200527.08.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008
§ 5625.03.199512.08.2005 § → § BGBl. Nr. 210/1995
§ 5629.11.199124.03.1995 § → § BGBl. Nr. 603/1991
§ 5628.06.199128.11.1991 BGBl. Nr. 334/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffahrtsanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

25.03.1995BGBl. Nr. 210/1995

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr

Text

7. TEIL

Verbots- und Beschränkungsbereiche auf Wasserstraßen

Verbotsbereiche

Paragraph 56, (1) Auf den in der Anlage 2 angeführten Teilen der Wasserstraße Donau (Verbotsbereiche) ist die Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche Änderung von Sportanlagen sowie von sonstigen Anlagen gemäß Paragraph 65, des Schiffahrtsgesetzes 1990, die Zwecken des Sportes dienen, untersagt.

  1. Absatz 2,Das Verbot des Absatz eins, gilt nicht für Teile der Wasserstraße Donau, die bei einem Wasserstand von 1 m unter dem höchsten Schiffahrtswasserstand (Paragraph 22, Absatz 2,) durch Leitwerke, Sporne, Landzungen, Halbinseln, Haufen oder Inseln vom Fahrwasser getrennt sind.
  2. Absatz 3,Das Verbot des Absatz eins, gilt nicht für sonstige Anlagen gemäß Paragraph 65, des Schiffahrtsgesetzes 1990, die Zwecken des Sportes dienen und durch die auf Grund ihrer geringen Abmessungen und ihrer Ausgestaltung Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann für Sportanlagen eine Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, erteilen, wenn durch diese Anlagen auf Grund ihrer geringen Abmessungen und ihrer Ausgestaltung Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

Gesetzesnummer

10008762

Dokumentnummer

NOR12110296

Alte Dokumentnummer

N6199546812J