Rechtstracker.at

§ 56

Fassungen
13.08.2005 bis 27.08.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5613.08.200527.08.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008
§ 5625.03.199512.08.2005 § → § BGBl. Nr. 210/1995
§ 5629.11.199124.03.1995 § → § BGBl. Nr. 603/1991
§ 5628.06.199128.11.1991 BGBl. Nr. 334/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffahrtsanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

27.08.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr

Text

7. TEIL

Verbots- und Beschränkungsbereiche auf Wasserstraßen

Verbotsbereiche

Paragraph 56, (1) Auf den in der Anlage 2 angeführten Teilen der Wasserstraße Donau (Verbotsbereiche) ist die Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche Änderung von Sportanlagen sowie von sonstigen Anlagen gemäß Paragraph 65, des Schiffahrtsgesetzes 1990, die Zwecken des Sportes dienen, untersagt. Auf den in Anlage 4 angeführten Teilen der Wasserstraße Donau (Verbotsbereiche für Waterbike-Zonen) ist die Errichtung von Waterbike-Zonen untersagt.

  1. Absatz 2,Das Verbot des Absatz eins, gilt nicht für Teile der Wasserstraße Donau, die bei einem Wasserstand von 1 m unter dem höchsten Schiffahrtswasserstand (Paragraph 22, Absatz 2,) durch Leitwerke, Sporne, Landzungen, Halbinseln, Haufen oder Inseln vom Fahrwasser getrennt sind.
  2. Absatz 3,Das Verbot des Absatz eins, gilt nicht für sonstige Anlagen gemäß Paragraph 65, des Schiffahrtsgesetzes 1990, die Zwecken des Sportes dienen und durch die auf Grund ihrer geringen Abmessungen und ihrer Ausgestaltung Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann für Sportanlagen eine Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, erteilen, wenn durch diese Anlagen auf Grund ihrer geringen Abmessungen und ihrer Ausgestaltung Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2008

Gesetzesnummer

10008762

Dokumentnummer

NOR40067389