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§ 30j FLAG

Fassungen
01.09.1995 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 297/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30j heute01.09.2026 § → § BGBl. I Nr. 25/2025
§ 30j01.07.202031.08.2026 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 30j01.09.201230.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 19/2013
§ 30j01.08.200931.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 30j01.09.200331.07.2009 § → § BGBl. I Nr. 26/2003
§ 30j01.01.200231.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 68/2001
§ 30j15.11.199831.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 23/1999
§ 30j01.09.199614.11.1998 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 30j01.09.199531.08.1996 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 30j01.01.199431.08.1995 § → § BGBl. Nr. 511/1994
§ 30j01.09.199231.12.1993 BGBl. Nr. 311/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 j

Inkrafttretensdatum

01.09.1995BGBl. Nr. 297/1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996danach: BGBl. Nr. 201/1996

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Abschnitt römisch eins b

Freifahrten und Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge

Paragraph 30 j,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Jugend und Familie ist ermächtigt, mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs Verträge abzuschließen, wonach der Bund den Verkehrsunternehmen die im Tarif jeweils vorgesehenen Fahrpreise für die Beförderung der Lehrlinge zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte ersetzt, wenn sich die Verkehrsunternehmen zur freien Beförderung der Lehrlinge unter der Voraussetzung verpflichten, daß
    1. Litera a
      die am 1. Mai 1992 geltenden Lehrlingstarife prozentuell nur in dem Verhältnis geändert werden, wie der Preis für den Einzelfahrschein geändert wird, höchstens jedoch im Ausmaß der prozentuellen Fahrpreisänderung für die Schülerzeitkarte, und
    2. Litera b
      ein Fahrausweis zur freien Beförderung des Lehrlings gegen Nachweis eines geleisteten Eigenanteiles des Lehrlings am Fahrpreis in Höhe von 10 vH für jedes Lehrjahr, maximal 300 S, an den Lehrling ausgegeben wird.
    Der vom Bund zu ersetzende Fahrpreis ist nach den weitestgehenden Ermäßigungen zu ermitteln; eine Pauschalierung des Fahrpreisersatzes ist zulässig. Soweit der Fahrpreisersatz nicht der Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz unterliegt, vermindert er sich um den entsprechenden Betrag.
  2. Absatz 2,Der Fahrpreisersatz darf nur für Lehrlinge in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis geleistet werden, die eine betriebliche Ausbildungsstätte im Bundesgebiet oder im grenznahen Gebiet im Ausland besuchen und für die Familienbeihilfe bezogen wird. Die Leistung des Fahrpreisersatzes ist bei Lehrlingen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, überdies davon abhängig zu machen, daß eine Bestätigung des Finanzamtes beigebracht wird, wonach für den Lehrling Familienbeihilfe bezogen wird.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12110418

alte Dokumentnummer

N6199547695J