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§ 30j FLAG

Fassungen
15.11.1998 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 23/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30j heute01.09.2026 § → § BGBl. I Nr. 25/2025
§ 30j01.07.202031.08.2026 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 30j01.09.201230.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 19/2013
§ 30j01.08.200931.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 30j01.09.200331.07.2009 § → § BGBl. I Nr. 26/2003
§ 30j01.01.200231.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 68/2001
§ 30j15.11.199831.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 23/1999
§ 30j01.09.199614.11.1998 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 30j01.09.199531.08.1996 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 30j01.01.199431.08.1995 § → § BGBl. Nr. 511/1994
§ 30j01.09.199231.12.1993 BGBl. Nr. 311/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 j

Inkrafttretensdatum

15.11.1998BGBl. I Nr. 23/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 68/2001

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Abschnitt römisch eins b

Freifahrten und Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge

Paragraph 30 j,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Jugend und Familie ist ermächtigt, mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs Verträge abzuschließen, wonach der Bund den Verkehrsunternehmen die im Tarif jeweils vorgesehenen Fahrpreise für die Beförderung der Lehrlinge zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte ersetzt, wenn sich die Verkehrsunternehmen zur freien Beförderung der Lehrlinge unter der Voraussetzung verpflichten, daß
    1. Litera a
      die am 1. Mai 1992 geltenden Lehrlingstarife prozentuell nur in dem Verhältnis geändert werden, wie der Preis für den Einzelfahrschein geändert wird, höchstens jedoch im Ausmaß der prozentuellen Fahrpreisänderung für die Schülerzeitkarte, und
    2. Litera b
      ein Fahrausweis zur freien Beförderung des Lehrlings gegen Nachweis eines geleisteten Eigenanteiles des Lehrlings am Fahrpreis in Höhe von 270 S für jedes Lehrjahr an den Lehrling ausgegeben wird.
    Der vom Bund zu ersetzende Fahrpreis ist nach den weitestgehenden Ermäßigungen zu ermitteln; eine Pauschalierung des Fahrpreisersatzes ist zulässig. Soweit der Fahrpreisersatz nicht der Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz unterliegt, vermindert er sich um den entsprechenden Betrag.
  2. Absatz 2,Der Fahrpreisersatz darf nur für Lehrlinge in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis geleistet werden, die eine betriebliche Ausbildungsstätte im Bundesgebiet oder im grenznahen Gebiet im Ausland besuchen und für die Familienbeihilfe bezogen wird. Die Leistung des Fahrpreisersatzes ist bei Lehrlingen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, überdies davon abhängig zu machen, daß eine Bestätigung des Finanzamtes beigebracht wird, wonach für den Lehrling Familienbeihilfe bezogen wird.
  3. Absatz 3,Für Teilnehmer an Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 1998, (JASG), gilt für die Geltungsdauer des JASG deren Weg zwischen der Wohnung im Inland und dem Ort der Ausbildung als Weg zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte. Für die Erlangung einer Lehrlingsfreifahrt oder einer Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge gelten die Teilnehmer nach dem JASG als in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis stehend.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12116968

alte Dokumentnummer

N6199956876L