Rechtstracker.at

§ 28a VBG

Fassungen
01.05.1995 bis 31.07.1996 — BGBl. Nr. 297/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28a01.01.200031.12.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2000
§ 28a01.07.199731.12.1999 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 28a01.08.199630.06.1997 § → § BGBl. Nr. 375/1996
§ 28a01.05.199531.07.1996 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 28a01.01.199430.04.1995 § → § BGBl. Nr. 16/1994
§ 28a01.07.199031.12.1993 § → § BGBl. Nr. 408/1990
§ 28a01.01.197730.06.1990 BGBl. Nr. 319/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28 a

Inkrafttretensdatum

01.05.1995BGBl. Nr. 297/1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996danach: BGBl. Nr. 375/1996

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Entschädigung für den Erholungsurlaub

Paragraph 28 a, (1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet (Urlaubsentschädigung).

  1. Absatz 2,Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, der dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.
  2. Absatz 3,Endet das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 15 c, MSchG oder Paragraph 8, EKUG durch
    1. Ziffer eins
      Entlassung ohne Verschulden des Vertragsbediensteten,
    2. Ziffer 2
      begründeten vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten,
    3. Ziffer 3
      Kündigung durch den Dienstgeber oder
    4. Ziffer 4
      einvernehmliche Auflösung,
    so ist der Berechnung der Urlaubsentschädigung jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Urlaubsjahr, in dem der zu entschädigende Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war.
  3. Absatz 4,Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht nicht, wenn der Vertragsbedienstete
    1. Ziffer eins
      in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird,
    2. Ziffer 2
      ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt,
    3. Ziffer 3
      aus seinem Verschulden entlassen wird oder
    4. Ziffer 4
      wenn das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres durch einverständliche Lösung, Zeitablauf oder Kündigung seitens des Vertragsbediensteten endet.
  4. Absatz 5,Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht ferner nicht, wenn das Dienstverhältnis noch nicht ein Jahr gedauert hat und durch Kündigung durch den Vertragsbediensteten endet.

Anmerkung

ÜR: Art. XXIV Abs. 3 und 6, BGBl. Nr. 408/1990

Schlagworte

Urlaub

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12110531

alte Dokumentnummer

N6199547859J