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§ 28a VBG

Fassungen
01.01.2000 bis 31.12.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28a01.01.200031.12.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2000
§ 28a01.07.199731.12.1999 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 28a01.08.199630.06.1997 § → § BGBl. Nr. 375/1996
§ 28a01.05.199531.07.1996 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 28a01.01.199430.04.1995 § → § BGBl. Nr. 16/1994
§ 28a01.07.199031.12.1993 § → § BGBl. Nr. 408/1990
§ 28a01.01.197730.06.1990 BGBl. Nr. 319/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2000

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Entschädigung für den Erholungsurlaub

Paragraph 28 a, (1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet (Urlaubsentschädigung).

  1. Absatz 2,Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, der dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.
  2. Absatz 3,Endet das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß den Paragraphen 15 g, oder 15h MSchG oder den Paragraphen 8, oder 8a EKUG durch
    1. Ziffer eins
      begründeten vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten,
    2. Ziffer 2
      Kündigung durch den Dienstgeber oder
    3. Ziffer 3
      einvernehmliche Auflösung,
    so ist der Berechnung der Urlaubsentschädigung jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Urlaubsjahr, in dem der zu entschädigende Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war.
  3. Absatz 4,Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird,
    2. Ziffer 2
      der Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt,
    3. Ziffer 3
      der Vertragsbedienstete aus seinem Verschulden entlassen wird,
    4. Ziffer 4
      das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten seiner Dauer durch einverständliche Lösung oder Zeitablauf endet oder
    5. Ziffer 5
      das Dienstverhältnis im ersten Jahr seiner Dauer durch Kündigung seitens des Vertragsbediensteten endet.
  4. Absatz 5,Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung aus einem im laufenden Kalenderjahr entstandenen Erholungsurlaub besteht nicht, wenn das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres durch einverständliche Lösung, Zeitablauf oder Kündigung seitens des Vertragsbediensteten endet.

Anmerkung

ÜR: Art. XXIV Abs. 3 und 6, BGBl. Nr. 408/1990

Schlagworte

Urlaub

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40001983