Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karenzurlaubsgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Höhe des Sonderkarenzurlaubsgeldes
§ 32. (1) Das Sonderkarenzurlaubsgeld beträgt monatlich 27 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.Paragraph 32, (1) Das Sonderkarenzurlaubsgeld beträgt monatlich 27 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
(2)Absatz 2,Verfügt der anspruchsberechtigte Elternteil über eigene Einkünfte im Sinne des § 5 Abs. 2 bis 5 des Gehaltsgesetzes 1956, so vermindert sich das Sonderkarenzurlaubsgeld nach Abs. 1 um jenen Teil dieser Einkünfte, der 10 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigt.Verfügt der anspruchsberechtigte Elternteil über eigene Einkünfte im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 des Gehaltsgesetzes 1956, so vermindert sich das Sonderkarenzurlaubsgeld nach Absatz eins, um jenen Teil dieser Einkünfte, der 10 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigt.
Anmerkung
ÜR: Art. VII, BGBl. Nr. 362/1991
Dokumentnummer
NOR12110662
Alte Dokumentnummer
N6199549816J