Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karenzurlaubsgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Höhe des Sonderkarenzurlaubsgeldes
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Das Sonderkarenzurlaubsgeld beträgt monatlich 27 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.Das Sonderkarenzurlaubsgeld beträgt monatlich 27 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
(2)Absatz 2,Verfügt der anspruchsberechtigte Elternteil über eigene Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, so vermindert sich das Sonderkarenzurlaubsgeld nach Abs. 1 um jenen Teil dieser Einkünfte, der 10% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigt.Verfügt der anspruchsberechtigte Elternteil über eigene Einkünfte nach Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, so vermindert sich das Sonderkarenzurlaubsgeld nach Absatz eins, um jenen Teil dieser Einkünfte, der 10% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigt.
Anmerkung
ÜR: Art. VII, BGBl. Nr. 362/1991
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2013
Dokumentnummer
NOR12111917
Alte Dokumentnummer
N6199656344J