Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karenzurlaubsgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
V. Abschnittrömisch fünf. Abschnitt
SONDERKARENZURLAUBSGELD
Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Auf Antrag haben Mütter oder Väter
gemäß § 1 Abs. 1 gegenüber ihrem Dienstgeber,gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gegenüber ihrem Dienstgeber,
gemäß § 1 Abs. 2 gegenüber ihrem letzten Dienstgeber bei Erfüllung der Voraussetzungen der Abs. 2 bis 6 Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld.gemäß Paragraph eins, Absatz 2, gegenüber ihrem letzten Dienstgeber bei Erfüllung der Voraussetzungen der Absatz 2 bis 6 Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld ist, daß der Elternteil, der wegen der Betreuung des in seinem Haushalt lebenden Kindes, dessen Geburt Anlaß für die Gebühr des Karenzurlaubsgeldes (Karenzgeldes) nach österreichischen Rechtsvorschriften war,
im Falle des Abs. 1 Z 1 sich in einem Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet oderim Falle des Absatz eins, Ziffer eins, sich in einem Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet oder
im Falle des Abs. 1 Z 2 keine Beschäftigung annehmen kann,im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, keine Beschäftigung annehmen kann,
weil für das Kind nachweislich keine Unterbringungsmöglichkeit besteht.
(3)Absatz 3,Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht jedoch nicht, wenn
der betreffende Elternteil Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz oder Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz in Anspruch nehmen kann, oder
der Ehegatte des betreffenden Elternteiles über eigene Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die innerhalb eines Monats 32 vH des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen oderder Ehegatte des betreffenden Elternteiles über eigene Einkünfte nach Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, verfügt, die innerhalb eines Monats 32 vH des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen oder
der betreffende Elternteil ledig, geschieden oder verwitwet ist und mit dem anderen Elternteil des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre und dieser andere Elternteil über Einkünfte gemäß Z 2 verfügt.der betreffende Elternteil ledig, geschieden oder verwitwet ist und mit dem anderen Elternteil des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre und dieser andere Elternteil über Einkünfte gemäß Ziffer 2, verfügt.
(4)Absatz 4,Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld entsteht mit dem Tag der Antragstellung, frühestens jedoch nach Erschöpfung des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften für jenes Kind, das Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes (Karenzgeldes) nach österreichischen Rechtsvorschriften war.
(5)Absatz 5,Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht längstens auf die Dauer von einem Jahr und endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, spätestens aber mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
(6)Absatz 6,Der Vater kann nur für jene Zeiträume Sonderkarenzurlaubsgeld beziehen, für die die Mutter nicht ihren Anspruch geltend macht.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2013
Dokumentnummer
NOR12114729
Alte Dokumentnummer
N6199811996O