Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung mit der die Dienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung verlängert wird
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 584/1995Bundesgesetzblatt Nr. 584 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Wochendienstzeit der Soldaten an der Theresianischen Militärakademie, die
am Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe H2 oder
an der Truppenoffiziersausbildung
teilnehmen, beträgt 50 Stunden.
(2)Absatz 2,Diese Wochendienstzeit ist im mehrmonatlichen Durchschnitt zu erbringen.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2016
Dokumentnummer
NOR12110828
alte Dokumentnummer
N6199550320J