Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verordnung mit der die Dienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung verlängert wird
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 584/1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 596/1996Bundesgesetzblatt Nr. 584 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Wochendienstzeit der Soldaten
an der Heeresunteroffiziersakademie, die am III. und IV. Abschnitt der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2,an der Heeresunteroffiziersakademie, die am römisch drei. und römisch vier. Abschnitt der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2,
an der Theresianischen Militärakademie, die
am Vorbereitungssemester oder
am Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe H 2 oder
an der Truppenoffiziersausbildung,
an der Landesverteidigungsakademie, die am Generalstabskurs teilnehmen,
beträgt 50 Stunden.
(2)Absatz 2,Diese Wochendienstzeit ist im mehrmonatlichen Durchschnitt zu erbringen.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2016
Dokumentnummer
NOR12112251
alte Dokumentnummer
N6199658609J