Rechtstracker.at

Anl. 1/47 BDG 1979

Fassungen
01.01.1995 bis 30.04.1996 — BGBl. Nr. 375/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1/47 heute10.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 143/2024
Anl. 1/4724.12.202009.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
Anl. 1/4701.01.202023.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
Anl. 1/4701.01.201031.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 153/2009
Anl. 1/4729.05.200231.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 87/2002
Anl. 1/4701.09.200028.05.2002 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
Anl. 1/4701.01.199831.08.2000 § → § BGBl. I Nr. 123/1998
Anl. 1/4701.09.199731.12.1997 § → § BGBl. I Nr. 123/1998
Anl. 1/4701.05.199631.08.1997 § → § BGBl. Nr. 375/1996
Anl. 1/4701.01.199530.04.1996 BGBl. Nr. 375/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 47

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 375/1996

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

47. VERWENDUNGSGRUPPE C

(Fachdienst)

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

47.1. Die Ziffer 3 Punkt 11 bis 3 Punkt 20, 3 Punkt 22, 3 Punkt 25 bis 3 Punkt 27, 3 Punkt 29 bis 3 Punkt 32 und

3.34 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Ziffer 3 Punkt 11, Litera b, an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C tritt.

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

Fernmeldetechnischer und posttechnischer Dienst in der Post- und

Telegraphenverwaltung

47.2. (1) Im fernmeldetechnischen und im posttechnischen Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 3 Punkt 11, die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.

  1. Absatz 2,Für Verwendungen, für die die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes nicht von wesentlicher Bedeutung ist, wird die Erlernung eines Lehrberufes ersetzt durch
    1. Litera a
      eine vierjährige Verwendung im technischen Dienst, davon eine einjährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst in der Post- und Telegraphenverwaltung, oder
    2. Litera b
      eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes in der Post- und Telegraphenverwaltung in einschlägiger Verwendung, davon eine einjährige probeweise Verwendung im Fachdienst in der Post- und Telegraphenverwaltung.

Garage- und Werkmeisterdienst in der

Post- und Telegraphenverwaltung

47.3. (1) Im Garage- und Werkmeisterdienst in der Post- und Telegraphenverwaltung an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 3 Punkt 11, die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes und die erfolgreiche Ablegung der für die Verwendung erforderlichen Kraftwagenlenkerprüfung sowie

  1. Litera a
    eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes in der Post- und Telegraphenverwaltung oder
  2. Litera b
    eine vierjährige Dienstzeit als Beamter der Verwendungsgruppen P 1, P 2 oder P 3 in der Post- und Telegraphenverwaltung.
  1. Absatz 2,Das Erfordernis der vierjährigen Dienstzeit verkürzt sich auf zwei Jahre, wenn der Beamte die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D für eine Verwendung in der Post- und Telegraphenverwaltung erfolgreich abgeschlossen hat.

Krankenpflegedienst und medizinisch-technischer Dienst

47.4. Im Krankenpflegedienst und im medizinisch-technischen Dienst tritt an die Stelle des Erfordernisses der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, die Berechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit nach dem Krankenpflegegesetz.

Lehrhebammen

47.5. Für Lehrhebammen tritt an die Stelle des Erfordernisses der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, die Berechtigung zur Ausübung des Berufes einer Hebamme in Verbindung mit einer vierjährigen Praxis.

Post- und Fernmeldedienst in der

Post- und Telegraphenverwaltung

47.6. Im Post- und Fernmeldedienst in der Post- und Telegraphenverwaltung an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 3 Punkt 11

  1. Litera a
    eine vierjährige Dienstzeit in der Post- und Telegraphenverwaltung, davon eine zweijährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst in der Post- und Telegraphenverwaltung, oder
  2. Litera b
    eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes in der Post- und Telegraphenverwaltung, davon eine einjährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst in der Post- und Telegraphenverwaltung.

Dienst in Unteroffiziersfunktion

47.7. (1) Im Dienst in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, ersetzt durch eine vierjährige Verwendung

  1. Litera a
    als zeitverpflichteter Soldat oder
  2. Litera b
    im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1978, oder
  3. Litera c
    als Zeitsoldat nach Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1990.
  1. Absatz 2,In einer technischen Verwendung des Dienstes in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren durch die erfolgreiche Absolvierung einer einschlägigen mittleren Lehranstalt ersetzt, soweit diese Ausbildung nach der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden ist.

Definitivstellungserfordernisse:

47.8. Für die in den Ziffer 3 Punkt 16, 3 Punkt 27 und 47 Punkt 2, 47 Punkt 3 und 47 Punkt 6 angeführten Verwendungen der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12111191

Alte Dokumentnummer

N6199614109A