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Anl. 1/47 BDG 1979

Fassungen
01.09.2000 bis 28.05.2002 — BGBl. I Nr. 94/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1/47 heute10.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 143/2024
Anl. 1/4724.12.202009.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
Anl. 1/4701.01.202023.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
Anl. 1/4701.01.201031.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 153/2009
Anl. 1/4729.05.200231.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 87/2002
Anl. 1/4701.09.200028.05.2002 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
Anl. 1/4701.01.199831.08.2000 § → § BGBl. I Nr. 123/1998
Anl. 1/4701.09.199731.12.1997 § → § BGBl. I Nr. 123/1998
Anl. 1/4701.05.199631.08.1997 § → § BGBl. Nr. 375/1996
Anl. 1/4701.01.199530.04.1996 BGBl. Nr. 375/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 47

Inkrafttretensdatum

01.09.2000BGBl. I Nr. 94/2000

Außerkrafttretensdatum

28.05.2002danach: BGBl. I Nr. 87/2002

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

47. VERWENDUNGSGRUPPE C

(Fachdienst)

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

47.1. Die Ziffer 3 Punkt 11 bis 3 Punkt 20, 3 Punkt 22, 3 Punkt 26, 3 Punkt 29 bis 3 Punkt 32 und

3.34 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Ziffer 3 Punkt 11, Litera b, an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C tritt.

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

Fernmeldetechnischer und posttechnischer Dienst im PTA-Bereich und

in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

47.2. (1) Im fernmeldetechnischen und im posttechnischen Dienst im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 3 Punkt 11, die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.

  1. Absatz 2,Für Verwendungen, für die die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes nicht von wesentlicher Bedeutung ist, wird die Erlernung eines Lehrberufes ersetzt durch
    1. Litera a
      eine vierjährige Verwendung im technischen Dienst, davon eine einjährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung, oder
    2. Litera b
      eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes im PTA-Bereich oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung in einschlägiger Verwendung, davon eine einjährige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung.

Garage- und Werkmeisterdienst im PTA-Bereich

47.3. (1) Im Garage- und Werkmeisterdienst im PTA-Bereich an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 3 Punkt 11, die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes und die erfolgreiche Ablegung der für die Verwendung erforderlichen Kraftwagenlenkerprüfung sowie

  1. Litera a
    eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes im PTA-Bereich oder
  2. Litera b
    eine vierjährige Dienstzeit als Beamter der Verwendungsgruppen P 1, P 2 oder P 3 im PTA-Bereich.
  1. Absatz 2,Das Erfordernis der vierjährigen Dienstzeit verkürzt sich auf zwei Jahre, wenn der Beamte die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D für eine Verwendung im PTA-Bereich erfolgreich abgeschlossen hat.

Gesundheits- und Krankenpflegedienst und medizinisch-technischer

Dienst

47.4. Im Gesundheits- und Krankenpflegedienst und im medizinisch-technischen Dienst tritt an die Stelle des Erfordernisses der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, die Berufsberechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit nach dem GuKG oder dem MTF-SHD-G.

Lehrhebammen

47.5. Für Lehrhebammen tritt an die Stelle des Erfordernisses der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, die Berechtigung zur Ausübung des Berufes einer Hebamme in Verbindung mit einer vierjährigen Praxis.

Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich und in der

Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

47.6. Im Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung anstelle der Erfordernisse der Ziffer 3 Punkt 11

  1. Litera a
    eine vierjährige Dienstzeit im PTA-Bereich oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung, davon eine zweijährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung, oder
  2. Litera b
    eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes im PTA-Bereich oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung, davon eine einjährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung.

Dienst in Unteroffiziersfunktion

47.7. (1) Im Dienst in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, ersetzt durch eine vierjährige Verwendung

  1. Litera a
    als zeitverpflichteter Soldat oder
  2. Litera b
    im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1978, oder
  3. Litera c
    als Zeitsoldat nach Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1990.
  1. Absatz 2,In einer technischen Verwendung des Dienstes in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren durch die erfolgreiche Absolvierung einer einschlägigen mittleren Lehranstalt ersetzt, soweit diese Ausbildung nach der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden ist.

Definitivstellungserfordernisse:

47.8. Für die in den Ziffer 3 Punkt 16 und 47 Punkt 2, 47 Punkt 3 und 47 Punkt 6 angeführten Verwendungen der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40010625