Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.07.1996 bis 08.09.2016 — BGBl. Nr. 300/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute09.09.2016 § → § BGBl. II Nr. 245/2016
§ 1701.07.199608.09.2016 BGBl. Nr. 300/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 300/1996

Außerkrafttretensdatum

08.09.2016danach: BGBl. II Nr. 245/2016

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Verwendungsbezeichnung „Erster Botschaftssekretär“

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Verwendungsbezeichnung „Erster Botschaftssekretär“ haben Beamte des höheren Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, die
    1. Ziffer eins
      unbeschadet ihrer Funktionsgruppe oder Gehaltsstufe als Stellvertreter des Dienststellenleiters eingeteilt sind und auf die die Paragraphen 14 bis 16 nicht anzuwenden sind, oder
    2. Ziffer 2
      denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt und auf die die Paragraphen 9, 10 und 14 bis 16 nicht anzuwenden sind.
  2. Absatz 2,Die Verwendungsbezeichnung „Erster Botschaftssekretär“ haben Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt und auf die Paragraph 16, Absatz 2, nicht anzuwenden ist.
  3. Absatz 3,Die Verwendungsbezeichnung „Erster Botschaftssekretär“ mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)“ haben Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt und auf die Absatz 2, oder die Paragraphen 10 und 16 Absatz 3, nicht anzuwenden sind.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2016

Gesetzesnummer

10008993

Dokumentnummer

NOR12111277

alte Dokumentnummer

N6199638245L