Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 300/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 245/2016Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Verwendungsbezeichnung „Erster Botschaftssekretär“
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Verwendungsbezeichnung „Erster Botschaftssekretär“ haben Beamte des höheren Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, die
unbeschadet ihrer Funktionsgruppe oder Gehaltsstufe als Stellvertreter des Dienststellenleiters eingeteilt sind und auf die die §§ 14 bis 16 nicht anzuwenden sind, oderunbeschadet ihrer Funktionsgruppe oder Gehaltsstufe als Stellvertreter des Dienststellenleiters eingeteilt sind und auf die die Paragraphen 14 bis 16 nicht anzuwenden sind, oder
denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 3 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt und auf die die §§ 9, 10 und 14 bis 16 nicht anzuwenden sind.denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 3 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt und auf die die Paragraphen 9, 10 und 14 bis 16 nicht anzuwenden sind.
(2)Absatz 2,Die Verwendungsbezeichnung „Erster Botschaftssekretär“ haben Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt und auf die § 16 Abs. 2 nicht anzuwenden ist.Die Verwendungsbezeichnung „Erster Botschaftssekretär“ haben Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt und auf die Paragraph 16, Absatz 2, nicht anzuwenden ist.
(3)Absatz 3,Die Verwendungsbezeichnung „Erster Botschaftssekretär“ mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)“ haben Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt und auf die Abs. 2 oder die §§ 10 und 16 Abs. 3 nicht anzuwenden sind.Die Verwendungsbezeichnung „Erster Botschaftssekretär“ mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)“ haben Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt und auf die Absatz 2, oder die Paragraphen 10 und 16 Absatz 3, nicht anzuwenden sind.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2016
Dokumentnummer
NOR40186693