Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
ab 09.09.2016 — BGBl. II Nr. 245/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute09.09.2016 § → § BGBl. II Nr. 245/2016
§ 1801.07.199608.09.2016 BGBl. Nr. 300/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

09.09.2016BGBl. II Nr. 245/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Verwendungsbezeichnung „Zweiter Botschaftssekretär“

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Verwendungsbezeichnung „Zweiter Botschaftssekretär“ haben Beamte des höheren Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder an einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, auf die Paragraphen 9 bis 17 nicht anzuwenden sind.
  2. Absatz 2,Die Verwendungsbezeichnung „Zweiter Botschaftssekretär“ haben Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt und auf die die Paragraphen 16, Absatz 2 und 17 Absatz 2, nicht anzuwenden sind.
  3. Absatz 3,Die Verwendungsbezeichnung „Zweiter Botschaftssekretär“ mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)“ haben Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt und auf die Absatz 2, oder die Paragraphen 10, 16, Absatz 3 und 17 Absatz 3, nicht anzuwenden sind.

Im RIS seit

13.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2016

Gesetzesnummer

10008993

Dokumentnummer

NOR40186694