Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 300/1996Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Verwendungsbezeichnungen der Spezialattachés
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Die Verwendungsbezeichnung „Kulturrat“ oder „Sozialrat“ oder „Presserat“ oder eine ähnliche, auf die jeweilige Dienstverwendung als Spezialattaché hinweisende Verwendungsbezeichnung haben während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs abweichend von den §§ 15 bis 21 zu führen:Die Verwendungsbezeichnung „Kulturrat“ oder „Sozialrat“ oder „Presserat“ oder eine ähnliche, auf die jeweilige Dienstverwendung als Spezialattaché hinweisende Verwendungsbezeichnung haben während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs abweichend von den Paragraphen 15 bis 21 zu führen:
Beamte des höheren Dienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 9 oder Verwendungsgruppe A 1 gebührt und auf die § 14 Z 3 nicht anzuwenden ist, undBeamte des höheren Dienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 9 oder Verwendungsgruppe A 1 gebührt und auf die Paragraph 14, Ziffer 3, nicht anzuwenden ist, und
Beamte des gehobenen Dienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt.
(2)Absatz 2,Weiters haben die Verwendungsbezeichnung „Kulturrat“ auch Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes zu führen, die an einem Kulturinstitut am Sitz einer Botschaft verwendet werden und die die im Abs. 1 jeweils für ihre Verwendungsgruppe vorgeschriebenen besoldungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.Weiters haben die Verwendungsbezeichnung „Kulturrat“ auch Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes zu führen, die an einem Kulturinstitut am Sitz einer Botschaft verwendet werden und die die im Absatz eins, jeweils für ihre Verwendungsgruppe vorgeschriebenen besoldungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
(3)Absatz 3,Die Verwendungsbezeichnung „Kulturattaché“ oder „Sozialattaché“ oder „Presseattaché“ oder eine ähnliche, auf die jeweilige Dienstverwendung als Spezialattaché hinweisende Verwendungsbezeichnung haben Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes zu führen, die an einem Kulturinstitut am Sitz einer Botschaft oder als Spezialattaché an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs verwendet werden und die die im Abs. 1 jeweils für ihre Verwendungsgruppe vorgeschriebenen besoldungsrechtlichen Voraussetzungen für die Führung einer Verwendungsbezeichnung mit der Endsilbe „-rat“ nicht erfüllen.Die Verwendungsbezeichnung „Kulturattaché“ oder „Sozialattaché“ oder „Presseattaché“ oder eine ähnliche, auf die jeweilige Dienstverwendung als Spezialattaché hinweisende Verwendungsbezeichnung haben Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes zu führen, die an einem Kulturinstitut am Sitz einer Botschaft oder als Spezialattaché an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs verwendet werden und die die im Absatz eins, jeweils für ihre Verwendungsgruppe vorgeschriebenen besoldungsrechtlichen Voraussetzungen für die Führung einer Verwendungsbezeichnung mit der Endsilbe „-rat“ nicht erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2016
Dokumentnummer
NOR12111282
alte Dokumentnummer
N6199638250L