Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
ab 09.09.2016 — BGBl. II Nr. 245/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute09.09.2016 § → § BGBl. II Nr. 245/2016
§ 2201.07.199608.09.2016 BGBl. Nr. 300/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

09.09.2016BGBl. II Nr. 245/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Verwendungsbezeichnungen der Spezialattachés

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die Verwendungsbezeichnung „Kulturrat“ oder „Sozialrat“ oder „Presserat“ oder eine ähnliche, auf die jeweilige Dienstverwendung als Spezialattaché hinweisende Verwendungsbezeichnung haben während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs abweichend von den Paragraphen 15 bis 21 zu führen:
    1. Ziffer eins
      Beamte des höheren Dienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 5 oder Verwendungsgruppe A 1 gebührt und auf die Paragraph 14, Ziffer 3, nicht anzuwenden ist, und
    2. Ziffer 2
      Beamte des gehobenen Dienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 12 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt.
  2. Absatz 2,Weiters haben die Verwendungsbezeichnung „Kulturrat“ auch Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes zu führen, die an einem Kulturforum am Sitz einer Botschaft verwendet werden und die die im Absatz eins, jeweils für ihre Verwendungsgruppe vorgeschriebenen besoldungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
  3. Absatz 3,Die Verwendungsbezeichnung „Kulturattaché“ oder „Sozialattaché“ oder „Presseattaché“ oder eine ähnliche, auf die jeweilige Dienstverwendung als Spezialattaché hinweisende Verwendungsbezeichnung haben Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes zu führen, die an einem Kulturforum am Sitz einer Botschaft oder als Spezialattaché an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs verwendet werden und die die im Absatz eins, jeweils für ihre Verwendungsgruppe vorgeschriebenen besoldungsrechtlichen Voraussetzungen für die Führung einer Verwendungsbezeichnung mit der Endsilbe „-rat“ nicht erfüllen.

Im RIS seit

13.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2016

Gesetzesnummer

10008993

Dokumentnummer

NOR40186698