Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 300/1996Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
3. Unterabschnitt
VERWENDUNG BEI EINER DELEGATION ODER EINER AUSLANDSVERTRETUNG
BESONDERER NATUR ODER AUSSERHALB DES RESSORTBEREICHES DES
BUNDESMINISTERIUMS FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Verwendungsbezeichnung „Botschafter''
§ 27. (1) Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt, haben die Verwendungsbezeichnung „Botschafter'' zu führen, während sie alsParagraph 27, (1) Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt, haben die Verwendungsbezeichnung „Botschafter'' zu führen, während sie als
Leiter einer Organisationseinheit einer Internationalen Organisation oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder einer internationalen Konferenz oder Verhandlung verwendet werden, deren Bedeutung zumindest der des Sekretariats der Donaukommission in Budapest entspricht, oder als
Leiter einer österreichischen Delegation im Rahmen einer internationalen oder bilateralen Verhandlung oder Konferenz, deren Bedeutung die Führung dieser Verwendungsbezeichnung auf Grund der internationalen Übung erfordert,
verwendet werden.
(2)Absatz 2,Der als Direktor der Diplomatischen Akademie in Wien verwendete Beamte des höheren auswärtigen Dienstes hat unbeschadet seiner Funktionsgruppe und Gehaltsstufe die Verwendungsbezeichnung „Botschafter'' zu führen.
Dokumentnummer
NOR12111287
alte Dokumentnummer
N6199638255L