Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
13.10.2004 bis 08.09.2016 — BGBl. II Nr. 389/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27 heute09.09.2016 § → § BGBl. II Nr. 245/2016
§ 2713.10.200408.09.2016 § → § BGBl. II Nr. 389/2004
§ 2701.07.199612.10.2004 BGBl. Nr. 300/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

13.10.2004BGBl. II Nr. 389/2004

Außerkrafttretensdatum

08.09.2016danach: BGBl. II Nr. 245/2016

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

3. Unterabschnitt
VERWENDUNG BEI EINER DELEGATION ODER EINER AUSLANDSVERTRETUNG BESONDERER NATUR ODER AUSSERHALB DES RESSORTBEREICHES DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Verwendungsbezeichnung „Botschafter“

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt, haben die Verwendungsbezeichnung „Botschafter“ zu führen, während sie als
    1. Ziffer eins
      Leiter einer Organisationseinheit einer Internationalen Organisation oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder einer internationalen Konferenz oder Verhandlung verwendet werden, deren Bedeutung zumindest der des Sekretariats der Donaukommission in Budapest entspricht, oder als
    2. Ziffer 2
      Leiter einer österreichischen Delegation im Rahmen einer internationalen oder bilateralen Verhandlung oder Konferenz, deren Bedeutung die Führung dieser Verwendungsbezeichnung auf Grund der internationalen Übung erfordert,
    verwendet werden.
  2. Absatz 2,Der als Direktor der Diplomatischen Akademie in Wien verwendete Beamte des höheren auswärtigen Dienstes hat unbeschadet seiner Funktionsgruppe und Gehaltsstufe die Verwendungsbezeichnung „Botschafter“ zu führen.
  3. Absatz 3,Der als Geschäftsführer der Österreichischen Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit mit beschränkter Haftung gemäß Paragraph 11, Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, in Wien verwendete Beamte des höheren auswärtigen Dienstes hat unbeschadet seiner Funktionsgruppe und Gehaltsstufe die Verwendungsbezeichnung „Botschafter“ zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2016

Gesetzesnummer

10008993

Dokumentnummer

NOR40056831