Rechtstracker.at

§ 7a SV-EG

Fassungen
31.12.1996 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 764/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7a heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 7a01.01.201331.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 81/2013
§ 7a01.01.201231.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 122/2011
§ 7a01.01.200831.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 101/2007
§ 7a01.01.200531.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 179/2004
§ 7a01.01.200231.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 67/2001
§ 7a01.01.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 5/2001
§ 7a31.12.199631.12.2000 BGBl. Nr. 764/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 a

Inkrafttretensdatum

31.12.1996BGBl. Nr. 764/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000danach: BGBl. I Nr. 5/2001

Abkürzung

SV-EG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Beziehungen der Träger zu den Landesfonds in zwischenstaatlichen

Fällen

Paragraph 7 a, (1) Die den Landesfonds auf Grund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 als Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes entstehenden Kosten für eine Behandlung von Personen, die Leistungsansprüche nach der Verordnung oder einem Abkommen haben, werden gegenüber den zuständigen ausländischen Trägern im Wege der örtlich jeweils in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse geltend gemacht. Die Gebietskrankenkassen reichen diese Forderungen wie entsprechende eigene zwischenstaatliche Forderungen weiter und überweisen den Landesfonds die von den zuständigen ausländischen Trägern erstatteten Kosten, soweit Absatz 2, nichts anderes bestimmt, sobald diese bei ihnen eingelangt sind.

  1. Absatz 2,In Fällen einer pauschalen Kostenerstattung oder eines Kostenerstattungsverzichtes überweisen die Gebietskrankenkassen den Landesfonds die diesen als Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes erwachsenden Kosten mit Ende des Jahres der Geltendmachung, wobei eine generelle Kürzung des Pauschbetrages entsprechend zu berücksichtigen ist.
  2. Absatz 3,Für die Behandlung von aus der österreichischen Sozialversicherung anspruchsberechtigten Personen auf Grund der Verordnung oder eines Abkommens in ausländischen Krankenanstalten gelten die Träger der Sozialversicherung weiterhin als zuständige Träger.
  3. Absatz 4,Die Kosten einer Anstaltspflege im Ausland, die die österreichischen Träger der Sozialversicherung auf Grund des innerstaatlichen Rechts oder auf Grund der Verordnung oder eines Abkommens aufzuwenden oder zu erstatten haben, weil die betreffende Person
    1. Ziffer eins
      aus medizinischen Gründen aus einer inländischen in eine ausländische Krankenanstalt verlegt wurde oder
    2. Ziffer 2
      die ihrem Zustand angemessene Behandlung im Inland nicht oder nicht in einem Zeitraum erhalten konnte, der für diese Behandlung normalerweise erforderlich ist,
    sind den Trägern der Sozialversicherung aus Mitteln des Bundes gemäß Artikel 8, Absatz eins, Ziffer 4, der im Absatz eins, genannten Vereinbarung in dem Ausmaß zu ersetzen, in dem die insgesamt von den Trägern der Sozialversicherung in einem Jahr für diese Fälle aufgewendeten Beträge den Betrag von 60 Millionen Schilling übersteigen. Dieser Betrag ist für die Jahre 1998 bis 2000 entsprechend Artikel 9, Absatz 5 und 6 dieser Vereinbarung zu valorisieren. Die Träger der Sozialversicherung haben die Aufwendungen in diesen Fällen jeweils unverzüglich an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu melden. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat laufend die Entwicklung der Aufwendungen zu überwachen und gegebenenfalls die Erstattung aus den Mitteln des Bundes im Namen der betroffenen Träger geltend zu machen. Die Erstattungen aus den Mitteln des Bundes sind am Ende des Jahres der Geltendmachung an die betroffenen Träger im Verhältnis der insgesamt in diesen Fällen aufgewendeten Beträge zu überweisen.

Schlagworte

Aufenthaltsort

Gesetzesnummer

10008889

Dokumentnummer

NOR12111329

Alte Dokumentnummer

N6199644401L