Rechtstracker.at

§ 7a SV-EG

Fassungen
ab 01.01.2020 — BGBl. I Nr. 100/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7a heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 7a01.01.201331.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 81/2013
§ 7a01.01.201231.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 122/2011
§ 7a01.01.200831.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 101/2007
§ 7a01.01.200531.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 179/2004
§ 7a01.01.200231.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 67/2001
§ 7a01.01.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 5/2001
§ 7a31.12.199631.12.2000 BGBl. Nr. 764/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. I Nr. 100/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SV-EG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Beachte

Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß Paragraph 675, Absatz 3, ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft vergleiche Paragraph 9 k,).

Text

Beziehungen der Träger zu den Landesgesundheitsfonds und dem Fonds nach Paragraph 149, Absatz 3, zweiter Satz ASVG in zwischenstaatlichen Fällen

Paragraph 7 a,

  1. Absatz eins,Die den Landesgesundheitsfonds auf Grund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens ab dem Jahr 2008 als Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes entstehenden Kosten für eine Behandlung von Personen, die Leistungsansprüche nach der Verordnung oder einem Abkommen haben, werden gegenüber den zuständigen ausländischen Trägern im Wege der Österreichischen Gesundheitskasse geltend gemacht. Die Österreichische Gesundheitskasse reicht diese Forderungen wie entsprechende eigene zwischenstaatliche Forderungen weiter und überweist den Landesgesundheitsfonds die von den zuständigen ausländischen Trägern erstatteten Kosten, soweit Absatz 2, nichts anderes bestimmt, sobald diese bei ihr eingelangt sind.
  2. Absatz 2,In Fällen einer pauschalen Kostenerstattung oder eines Kostenerstattungsverzichtes überweist die Österreichische Gesundheitskasse den Landesgesundheitsfonds die diesen als Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes erwachsenden Kosten mit Ende des Jahres der Geltendmachung, wobei eine generelle Kürzung des Pauschbetrages entsprechend zu berücksichtigen ist.
  3. Absatz 2 a,Die Absatz eins und 2 gelten entsprechend für die dem Fonds nach Paragraph 149, Absatz 3, zweiter Satz ASVG als Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes entstehenden Kosten für eine Behandlung von Personen, die Leistungsansprüche nach der Verordnung oder einem Abkommen haben.
  4. Absatz 3,Für die Behandlung von aus der österreichischen Sozialversicherung anspruchsberechtigten Personen auf Grund der Verordnung oder eines Abkommens in ausländischen Krankenanstalten gelten die Träger der Sozialversicherung weiterhin als zuständige Träger.
  5. Absatz 4,Die Kosten einer Anstaltspflege im Ausland, die die österreichischen Träger der Sozialversicherung auf Grund des innerstaatlichen Rechts oder auf Grund der Verordnung oder eines Abkommens aufzuwenden oder zu erstatten haben, weil die betreffende Person
    1. Ziffer eins
      aus medizinischen Gründen aus einer inländischen in eine ausländische Krankenanstalt verlegt wurde oder
    2. Ziffer 2
      die ihrem Zustand angemessene Behandlung im Inland nicht oder nicht in einem Zeitraum erhalten konnte, der für diese Behandlung normalerweise erforderlich ist,
    sind den Trägern der Sozialversicherung von der Bundesgesundheitsagentur gemäß Artikel 45, Absatz 2, Ziffer 2, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in dem Ausmaß zu ersetzen, als diese Kosten einen bestimmten Betrag übersteigen. Die vorläufigen und endgültigen Beträge ergeben sich in analoger Anwendung der Valorisierungsbestimmungen gemäß Artikel 21, Absatz 6, Ziffer 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens. Die Träger der Sozialversicherung haben die Aufwendungen in diesen Fällen jeweils unverzüglich an den Dachverband zu melden. Der Dachverband hat laufend die Entwicklung der Aufwendungen zu überwachen und halbjährlich aktuell über Art und Umfang der gemäß Absatz 2, für Anstaltspflege im Ausland erbrachten Leistungen der Bundesgesundheitskommission zu berichten. Er hat gegebenenfalls die Erstattung aus den Mitteln der Bundesgesundheitsagentur im Namen der betroffenen Träger geltend zu machen. Die Erstattungen aus den Mitteln der Bundesgesundheitsagentur sind am Ende des Jahres der Geltendmachung an die betroffenen Träger im Verhältnis der insgesamt in diesen Fällen aufgewendeten Beträge zu überweisen.

Schlagworte

Aufenthaltsort

Im RIS seit

03.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

10008889

Dokumentnummer

NOR40210502