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§ 34a AMSG

Fassungen
01.01.1997 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 764/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 34a heute28.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 82/2008
§ 34a01.01.200631.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 114/2005
§ 34a01.01.199831.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 139/1997
§ 34a01.01.199731.12.1997 BGBl. Nr. 764/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktservicegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 764/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997danach: BGBl. I Nr. 139/1997

Abkürzung

AMSG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Besondere Eingliederungsbeihilfe

Paragraph 34 a, (1) Wenn eine Eingliederung von Beziehern von Notstandshilfe in den Arbeitsmarkt ohne die Gewährung einer Besonderen Eingliederungsbeihilfe an den Arbeitgeber nicht erfolgen kann, so kann das Arbeitsmarktservice hiefür den Leistungsaufwand aus der Arbeitslosenversicherung heranziehen.

  1. Absatz 2,Das Arbeitsmarktservice bestimmt die Gewährung der Besonderen Eingliederungsbeihilfe durch Richtlinien, wobei insbesondere als Voraussetzungen gegeben sein müssen:
    1. Ziffer eins
      die Beschäftigungsaufnahme wäre ohne die Besondere Eingliederungsbeihilfe nicht zustande gekommen;
    2. Ziffer 2
      der Arbeitgeber muß die arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen einhalten;
    3. Ziffer 3
      seitens des Arbeitslosen darf zum Arbeitgeber in den letzten zwei Jahren kein Dienstverhältnis bestanden haben;
    4. Ziffer 4
      der Arbeitgeber darf hinsichtlich dieses oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von drei Monaten vor oder drei Monaten nach der Einstellung nicht eine andere Arbeitskraft kündigen (Substitution) und muß hiezu alle erforderlichen Auskünfte erteilen;
    5. Ziffer 5
      die Besondere Eingliederungsbeihilfe wird maximal in der Höhe der zuletzt bezogenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung einschließlich der Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge gewährt;
    6. Ziffer 6
      die Besondere Eingliederungsbeihilfe wird für die Dauer des Dienstverhältnisses, maximal zwölf Monate, gewährt.
  2. Absatz 3,Die Richtlinie des Arbeitsmarktservice gemäß Absatz 2, bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Schlagworte

Krankenversicherungsbeitrag

Gesetzesnummer

10008905

Dokumentnummer

NOR12111334

alte Dokumentnummer

N6199644406L