Rechtstracker.at

§ 34a AMSG

Fassungen
01.01.2006 bis 31.12.2006 — BGBl. I Nr. 114/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 34a heute28.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 82/2008
§ 34a01.01.200631.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 114/2005
§ 34a01.01.199831.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 139/1997
§ 34a01.01.199731.12.1997 BGBl. Nr. 764/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktservicegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 114/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

AMSG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 78, Absatz 19, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2005,.

Text

Kombilohn

Paragraph 34 a, (1) Zur Förderung der Beschäftigungsaufnahme von länger als ein Jahr langzeitbeschäftigungslosen Personen unter 25 sowie über 45 Jahren im Niedriglohnsektor können Beihilfen im Sinne des Paragraph 34, an und für arbeitslose Personen als Kombilohn gewährt werden.

  1. Absatz 2,Die Beihilfe für den Arbeitnehmer hat einen ausreichenden Anreiz für die Annahme einer Beschäftigung zu bieten. Die Beihilfe an den Arbeitnehmer gilt für die Sozialversicherung als Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes. Die Beihilfe an den Arbeitgeber erfolgt in Form eines Zuschusses in der Höhe von 15 vH des Bruttoentgeltes.
  2. Absatz 3,Der Verwaltungsrat hat über Vorschlag des Vorstandes Grundsätze hinsichtlich der näheren Voraussetzungen des Kombilohnes festzulegen. Die Richtlinie hat vorzusehen, dass die Dauer der Beihilfengewährung höchstens ein Jahr beträgt, eine Entgeltobergrenze von 1 000 Euro nicht überschritten werden darf und Sonderzahlungen bei der Gewährung der Beihilfe zu berücksichtigen sind. Weiters hat das Arbeitsmarktservice für eine Evaluierung des Kombilohnes zu sorgen. Die Richtlinie bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

Gesetzesnummer

10008905

Dokumentnummer

NOR40069460