Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Diplomatische Akademie-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 178/1996Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 11.Paragraph 11,
Das Kuratorium ist in folgenden Angelegenheiten zu hören:
bei der Festlegung der Lehrpläne für Studien gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2,bei der Festlegung der Lehrpläne für Studien gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2,
bei der Festlegung von Richtlinien über die Zulassung zu und den Abschluß von Studien sowie über die Feststellung der Studienerfolge gemäß § 4 Abs. 1,bei der Festlegung von Richtlinien über die Zulassung zu und den Abschluß von Studien sowie über die Feststellung der Studienerfolge gemäß Paragraph 4, Absatz eins,,
bei der Bestellung und Abberufung der hauptberuflich Vortragenden,
bei einer Weiterbestellung oder vorzeitigen Abberufung des Direktors oder des stellvertretenden Direktors.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Dokumentnummer
NOR12111424
alte Dokumentnummer
N6199654541J