Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Diplomatische Akademie-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 178/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 11.Paragraph 11,
Das Kuratorium ist in folgenden Angelegenheiten zu hören:
bei der Festlegung der Lehrpläne für Studien gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2,bei der Festlegung der Lehrpläne für Studien gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2,
bei der Festlegung von Richtlinien über die Zulassung zu und den Abschluss von Studien sowie über die Feststellung der Studienerfolge gemäß § 4 Abs. 1,bei der Festlegung von Richtlinien über die Zulassung zu und den Abschluss von Studien sowie über die Feststellung der Studienerfolge gemäß Paragraph 4, Absatz eins,,
bei der Bestellung und Abberufung der Professoren und Professorinnen,
bei einer Weiterbestellung oder vorzeitigen Abberufung des Direktors bzw. der Direktorin oder des stellvertretenden Direktors bzw. der stellvertretenden Direktorin.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Dokumentnummer
NOR40237338