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§ 13 DA-G

Fassungen
01.07.1996 bis 09.09.2021 — BGBl. Nr. 178/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute10.09.2021 § → § BGBl. I Nr. 177/2021
§ 1301.07.199609.09.2021 BGBl. Nr. 178/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Diplomatische Akademie-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 178/1996

Außerkrafttretensdatum

09.09.2021danach: BGBl. I Nr. 177/2021

Abkürzung

DA-G

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Direktor und der stellvertretende Direktor werden nach öffentlicher Ausschreibung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten für vier Jahre bestellt. Eine einmalige Weiterbestellung ist ohne öffentliche Ausschreibung zulässig. Bei vorzeitiger Abberufung des Direktors oder des stellvertretenden Direktors wegen gröblicher Verletzung der Dienstpflichten, Verzicht oder längerfristiger Dienstverhinderung ist das Kuratorium anzuhören.
  2. Absatz 2,Zum Direktor und zum stellvertretenden Direktor können Personen bestellt werden, die neben einer entsprechenden Qualifikation in einer Leitungsfunktion in mindestens einem der Fachbereiche der Diplomatischen Akademie
    1. Ziffer eins
      die Lehrbefugnis (venia docendi) an einer in- oder ausländischen Universität besitzen oder
    2. Ziffer 2
      über eine qualifizierte Berufserfahrung in Theorie und Praxis verfügen.
  3. Absatz 3,Die Dienstverträge mit dem Direktor und dem stellvertretenden Direktor werden vom Vorsitzenden des Kuratoriums im Namen der Diplomatischen Akademie abgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR12111426

alte Dokumentnummer

N6199654543J